Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden, die in den öffentlichen Straßen- oder Wegebereich ragen. Ebenso sind die Straßenrinnen vor dem eigenen Grundstück regelmäßig zu reinigen. Das Lichtraumprofil ist ganzjährig freizuhalten.
Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Fälle, in denen trotz mehrfacher Aufforderung keine Abhilfe geschaffen wurde, werden dem Ordnungsamt gemeldet. Rücksichtnahme ist kein Fremdwort, sondern eine Grundlage des Miteinanders in unserer Gemeinde.
📋 Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 3 LStrG i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 LStrG und § 24 Abs. 5 GemO RLP. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Stefan von Minden
Ortsbürgermeister