I.
Das Abstimmungsverzeichnis der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 02.11.2026, bis Freitag, den 06.11.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Abstimmungsberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Abstimmungsberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
II.
Wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 01.11.2026 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 06.11.2026, Einwendungen erheben.
III.
Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
IV.
An der Abstimmung kann nur teilnehmen, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum des Stimmbezirks, der in der Abstimmungsbenachrichtigung angegeben ist, das Abstimmungsrecht ausüben, sofern die oder der Abstimmungsberechtigte nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur durch Briefabstimmung an der Abstimmung teilnehmen.
V.
Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte ein entsprechendes Antragsformular – Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung –. Der Abstimmungsschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Abstimmungsverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Abstimmungsbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Der Antrag per E-Mail ist zu richten an: briefwahl@hachenburg-vg.de
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen werden den Abstimmungsberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Abstimmungsberechtigten persönlich dürfen Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat sich auf Verlangen auszuweisen.
Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen können bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag (22.11.2026), 13 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg beantragt werden. Mit den Briefabstimmungsunterlagen erhalten die Abstimmungsberechtigten ein Merkblatt für die Briefabstimmung.